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CO2-Steuer – Das ändert sich jetzt!

Lesezeit: 4 Minuten
CO2-Steuer

Das Wichtigste im Überblick

Beginnend im Jahr 2021 bei 25 € pro Tonne CO2, sollte laut Plan der Preis für CO2 jährlich erhöht und bis 2025 auf 55 € pro Tonne angehoben werden.

Wenn mietvertraglich eine Heizkostenumlage vereinbart wurde, konnte der Vermieter diese Steuer vom Mieter bis jetzt zurückholen. Diese Aufteilung erscheint jedoch auch vor allem hinsichtlich der Energiekrise und der Verteilung der Verantwortungsbereiche als nicht tragbar.

So gehst du vor

Was du zu tun hast, um zu ermitteln, wie hoch deine CO2-Kosten sind und wie du sie als Mieter von deinem Vermieter wieder zurückfordern kannst, findest du hier in unserer Handlungsanweisung weiter unten im Text. Ein zusätzliches kostenloses Formular kannst du dir downloaden, wenn du unseren wöchentlich erscheinenden Newsletter abonniert hast (jede Woche findest du dort hilfreiche Dokumente rund um deine Finanzen).

Ausgangspunkt:

Aufgrund der steigenden Energiepreise und der ab 2023 geltenden CO2-Steuer hat die Bundesregierung im Oktober 2022 ein Gesetz zur Aufteilung der Kostenlast des CO2-Ausstoßes (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)) zwischen Mieter und Vermieter beschlossen.

Das CO2KostAufG knüpft dabei an das im Oktober 2020 verabschiedete und im Januar 2021 geänderte Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) an, dass die Bepreisung von CO2-Emissionen erstmals zum Schutze der Umwelt und zum Erreichen der Klimaziele normiert hat. Beginnend im Jahr 2021 bei 25 € pro Tonne CO2, sollte laut Plan der Preis für CO2 jährlich erhöht und bis 2025 auf 55 € pro Tonne angehoben werden. Aktuell liegt der Preis bei 30 € pro Tonne CO2. Aufgrund der aktuellen weltpolitischen Lage und der damit einhergehenden Energiekrise wurde die weitere Erhöhungsperiode jedoch nun ein Jahr nach hinten verschoben.

Problem:

Daraus ergibt sich folgendes Problem, welchem durch das CO2KostAufG Abhilfe geschaffen werden soll:

Unternehmen und Bürger zahlen individuell für die Produktion von CO2-Emissionen. Entrichtet wird die Steuer über den Einkaufspreis des Brennstoffes, welcher zukünftig entsprechend den Erhöhungen ebenfalls steigen wird. Im Alltag entstehen solche Emissionen vor allem beim Wohnen durch das Heizen und den Warmwasserverbrauch. Wenn mietvertraglich eine Heizkostenumlage vereinbart wurde, konnte der Vermieter diese Steuer vom Mieter bis jetzt zurückholen. Diese Aufteilung erscheint jedoch auch vor allem hinsichtlich der Energiekrise und der Verteilung der Verantwortungsbereiche als nicht tragbar.

Das ändert sich nun:

Durch das CO2KostAufG soll eine stufenweise Aufteilung der Kosten zwischen Vermieter und Mieter erreicht werden. Bis zu der in § 5 CO2KostAufG aufgeführten Umlage ist eine über diese Grenze hinausgehende Vereinbarung der Umlage der CO2-Kosten somit unwirksam.

Bei Wohngebäuden ist die Aufteilung der Kostenlast abhängig von energetischem Zustand des Wohngebäudes; je sanierter das Gebäude, desto mehr muss der Mieter tragen und je höher der CO2-Ausstoß des Gebäudes, desto mehr der Vermieter – eine stufenweise Aufteilung nach Verantwortungsbereichen. Bei Gewerbeimmobilien wird die Kostenlast hälftig auf Mieter und Vermieter aufgeteilt.

Das Stufenmodell soll einen Anreiz für den Mieter sein Energie zu sparen und für den Vermieter energetische Sanierungen vorzunehmen.

Im Rahmen des Modells gibt es 10 Stufen. Der Vermieter trägt bei energetisch schlecht sanierten Gebäuden –  Gebäude mit einem CO2-Ausstoß von über 52 kg pro Jahr pro m2 – bis zu 95% der Kosten; bei Gebäuden mit dem höchsten Energiestandard EH55 (Emissionen unter 12 kg pro Jahr pro m2) trägt der Mieter 100% der Kostenlast.

Handlungsanweisung:

Was du zu tun hast, um zu ermitteln, wie hoch deine CO2-Kosten sind und wie du sie als Mieter von deinem Vermieter wieder zurückfordern kannst, findest du hier in unserer Handlungsanweisung.

„Selbstversorgende“ Mieter mit eigener Gas- oder Öltherme müssen die Berechnung auf Basis der eigenen Abrechnung mit dem Versorger erstellen. Gegebenenfalls muss eine Umrechnung auf den Abrechnungszeitraum des Vermieters erfolgen, falls Belieferungszeitraum sowie Nebenkostenabrechnungszeitraum nicht übereinstimmen.

  1. Berechnung der individuellen CO2-Emission

Mit der Quadratmeterzahl der Wohnung, der Menge an verbrauchtem Erdgas in kWh pro Jahr und dem Emissionsfaktor des Gases kannst du deine individuellen Emissionen berechnen.

CO2-Emission = Emissionsfaktor / Wohnfläche

Der Emissionsfaktor des Brennstoffes wird durch den Lieferanten ausgewiesen.

Die Energiebilanz des bewohnten Hauses findet sich zumeist auf der 2. Seite des Verbrauchsausweises. Vermieter werden im Zuge der Reform mit notwendigen Daten ausgestattet, um die Energiebilanz ihres Gebäudes zu berechnen.

Top Tipp: Der Bezug von 100%-igem Biogas ist unter dem BEHG momentan mit einer Abgabe von 0 Euro pro kWh belegt; bei Mischungen entfällt auf den beigemischten Biogasanteil keine Steuer. Eine zusätzliche Kostenbelastung von Biogas liegt somit nicht vor.

  1. Berechnung der individuellen CO2-Kosten für die eigene Wohnung

Die zu entrichtenden CO2-Kosten berechnen sich auf Basis der der jährlichen Emission und des dann aktuellen CO2-Preises:

Individuelle CO2-Kosten = Jährlicher CO2-Ausstoß /1.000 * aktueller CO2-Preis

  1. Ermittlung der zu entrichtenden CO2-Steuer

Im Rahmen der Heizkostenabrechnung – abhängig von dem verwendeten Brennstoff – wird der Steuerbetrag, den der Vermieter entrichten muss und den du dir folglich wieder zurückholen kannst, berechnet.

SteuerHeizöl = Heizölverbrauch in l * CO2-Preis in ct/l * Stufenprozentsatz V[1]

SteuerGas = Gasverbrauch in kWh * CO2-Preis in ct/kWh * Stufenprozentsatz V

Gegebenenfalls muss eine Umrechnung auf den Abrechnungszeitraum des Vermieters erfolgen, falls Belieferungszeitraum sowie Nebenkostenabrechnungszeitraum nicht übereinstimmen.

Der vom Vermieter zu entrichtende Betrag kann sich der Mieter wieder zurückholen. Dafür muss der Mieter seine Forderung schriftlich im Rahmen einer sechswöchigen Frist geltend machen.

Bei selbstversorgenden Mietern beginnt die Frist mit dem Vorliegen der Rechnung des Öllieferanten; wird Gas bezogen beginnt die Frist mit dem Abrechnungstag zwischen Versorger und Mieter.

 

Für die Geltendmachung kannst du unser Formular verwenden, welches du in jedem InvestScience Newsletter findest.

 

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[1] V steht für den Vermieterprozentsatz

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